Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.42 TICICT CH-ZH

Art. 4 : Reglement über die Nutzung der Informations und Kommunikationstechnik (ICTNutzungsreglement)

: ICTNutzungsreglement
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Art. 4 : ICTNutzungsreglement

Zur Wahrung der Daten- und Anwendungssicherheit (Verfüg- Daten- und

barkeit, Integrität, Vertraulichkeit) dürfen nur von den ICT-Verantwort- Anwendungs-

lichen der Körperschaft zugelassene Programme installiert werden.

sicherheit

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