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182.42 TICICT CH-ZH

Art. 23 : Reglement über die Nutzung der Informations und Kommunikationstechnik (ICTNutzungsreglement)

: ICTNutzungsreglement
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Art. 23 : ICTNutzungsreglement

1 Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär entschei- Einleitung von

det zusammen mit der Bereichsleiterin bzw. dem Bereichsleiter Perso- Massnahmen

nal und der bzw. dem Datenschutzverantwortlichen der Körperschaft

aufgrund der personenbezogenen Berichte, ob dem Personalausschuss

beantragt wird, gegen die betreffende Person eine Administrativunter-

suchung durchzuführen, oder ob andere Massnahmen zu treffen sind.

2 Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär teilt der betref-

fenden Person den Entscheid mit.

1.4.21-112

7

182.42 ICT-Nutzungsreglement

Prüfung und

Vernichtung

der Unterlagen

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