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182.42 TICICT CH-ZH

Art. 21 : Reglement über die Nutzung der Informations und Kommunikationstechnik (ICTNutzungsreglement)

: ICTNutzungsreglement
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Art. 21 : ICTNutzungsreglement

1 Nach erfolgter Ankündigung kann die Generalsekretärin Durchführung

bzw. der Generalsekretär die Betreiberstellen beauftragen, personen-

bezogene Berichte über die Internetzugriffe oder den E-Mail-Verkehr

zu erstellen.

2 Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate er-

stellt werden. Über den Zeitraum vor der Ankündigung durch die Ge-

neralsekretärin bzw. den Generalsekretär dürfen keine personenbezo-

genen Berichte erstellt oder ausgewertet werden.

3 Die Betreiberstelle stellt die als vertraulich deklarierten Berichte

der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär zu.

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