182.42
TICICT
CH-ZH
Art. 21 : Reglement über die Nutzung der Informations und Kommunikationstechnik (ICTNutzungsreglement)
: ICTNutzungsreglement
Art. 21 : ICTNutzungsreglement
1 Nach erfolgter Ankündigung kann die Generalsekretärin Durchführung
bzw. der Generalsekretär die Betreiberstellen beauftragen, personen-
bezogene Berichte über die Internetzugriffe oder den E-Mail-Verkehr
zu erstellen.
2 Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate er-
stellt werden. Über den Zeitraum vor der Ankündigung durch die Ge-
neralsekretärin bzw. den Generalsekretär dürfen keine personenbezo-
genen Berichte erstellt oder ausgewertet werden.
3 Die Betreiberstelle stellt die als vertraulich deklarierten Berichte
der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär zu.
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