Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.42 TICICT CH-ZH

Art. 20 : Reglement über die Nutzung der Informations und Kommunikationstechnik (ICTNutzungsreglement)

: ICTNutzungsreglement
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Art. 20 : ICTNutzungsreglement

Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär weist die be- Ankündigung

troffenen Mitarbeitenden darauf hin, dass für einen bestimmten Zeitraum der personen-

die Internetzugriffe oder der E-Mail-Verkehr personenbezogen proto- Berichte

kolliert und ausgewertet werden.

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