182.42
TICICT
CH-ZH
Art. 20 : Reglement über die Nutzung der Informations und Kommunikationstechnik (ICTNutzungsreglement)
: ICTNutzungsreglement
Art. 20 : ICTNutzungsreglement
Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär weist die be- Ankündigung
troffenen Mitarbeitenden darauf hin, dass für einen bestimmten Zeitraum der personen-
die Internetzugriffe oder der E-Mail-Verkehr personenbezogen proto- Berichte
kolliert und ausgewertet werden.