182.42
TICICT
CH-ZH
Art. 19 : Reglement über die Nutzung der Informations und Kommunikationstechnik (ICTNutzungsreglement)
: ICTNutzungsreglement
Art. 19 : ICTNutzungsreglement
1 Zuständig für die Anordnung einer personenbezogenen Aus-
wertung ist die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär. Sie bzw. er
trifft den Entscheid zusammen mit der Bereichsleiterin bzw. dem Be-
reichsleiter Personal und der bzw. dem Datenschutzverantwortlichen
der Körperschaft.
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ICT-Nutzungsreglement
182.42
2 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer personenbezogenen
Auswertung sind erfüllt, wenn
bei Internetzugriffen Missbräuche von erheblicher Tragweite vorlie-
gen oder
beim E-Mail-Verkehr ein konkreter Verdacht auf Missbrauch be-
steht.