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182.42 TICICT CH-ZH

Art. 19 : Reglement über die Nutzung der Informations und Kommunikationstechnik (ICTNutzungsreglement)

: ICTNutzungsreglement
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Art. 19 : ICTNutzungsreglement

1 Zuständig für die Anordnung einer personenbezogenen Aus-

wertung ist die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär. Sie bzw. er

trifft den Entscheid zusammen mit der Bereichsleiterin bzw. dem Be-

reichsleiter Personal und der bzw. dem Datenschutzverantwortlichen

der Körperschaft.

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ICT-Nutzungsreglement

182.42

2 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer personenbezogenen

Auswertung sind erfüllt, wenn

bei Internetzugriffen Missbräuche von erheblicher Tragweite vorlie-

gen oder

beim E-Mail-Verkehr ein konkreter Verdacht auf Missbrauch be-

steht.

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