Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.42 TICICT CH-ZH

Art. 16 : Reglement über die Nutzung der Informations und Kommunikationstechnik (ICTNutzungsreglement)

: ICTNutzungsreglement
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Art. 16 : ICTNutzungsreglement

1 Die Betreiberstellen erstellen auf Verlangen der General-

sekretärin bzw. des Generalsekretärs anonymisierte Berichte, die Auf-

schluss über die angewählten Internetadressen und soweit möglich über

Zeitpunkt und Anzahl der Zugriffe und übertragenen Datenmengen

geben.

2 Die Berichte dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Mitarbeitende

zulassen. Insbesondere dürfen sich aus ihnen weder die einzelnen Mit-

arbeitenden noch die einzelnen Arbeitsplätze ergeben.

IV. Missbrauch der elektronischen Infrastrukturen und Dienste

der Körperschaft

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