182.42
TICICT
CH-ZH
Art. 16 : Reglement über die Nutzung der Informations und Kommunikationstechnik (ICTNutzungsreglement)
: ICTNutzungsreglement
Art. 16 : ICTNutzungsreglement
1 Die Betreiberstellen erstellen auf Verlangen der General-
sekretärin bzw. des Generalsekretärs anonymisierte Berichte, die Auf-
schluss über die angewählten Internetadressen und soweit möglich über
Zeitpunkt und Anzahl der Zugriffe und übertragenen Datenmengen
geben.
2 Die Berichte dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Mitarbeitende
zulassen. Insbesondere dürfen sich aus ihnen weder die einzelnen Mit-
arbeitenden noch die einzelnen Arbeitsplätze ergeben.
IV. Missbrauch der elektronischen Infrastrukturen und Dienste
der Körperschaft