182.42
TICICT
CH-ZH
Art. 13 : Reglement über die Nutzung der Informations und Kommunikationstechnik (ICTNutzungsreglement)
: ICTNutzungsreglement
Art. 13 : ICTNutzungsreglement
1 Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für Betreiberstelle
den Betrieb der elektronischen Infrastruktur und der Dienste der Kör-
perschaft zuständig sind.
2 Durch Vertrag oder Weisung wird sichergestellt, dass die Betreiber-
stellen die rechtskonforme und sichere Nutzung der elektronischen Infra-
struktur und der Dienste der Körperschaft ermöglichen.