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182.42 TICICT CH-ZH

Art. 13 : Reglement über die Nutzung der Informations und Kommunikationstechnik (ICTNutzungsreglement)

: ICTNutzungsreglement
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Art. 13 : ICTNutzungsreglement

1 Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für Betreiberstelle

den Betrieb der elektronischen Infrastruktur und der Dienste der Kör-

perschaft zuständig sind.

2 Durch Vertrag oder Weisung wird sichergestellt, dass die Betreiber-

stellen die rechtskonforme und sichere Nutzung der elektronischen Infra-

struktur und der Dienste der Körperschaft ermöglichen.

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