Art. 1 : Reglement über die Nutzung der Informations und Kommunikationstechnik (ICTNutzungsreglement)
Art. 1 : ICTNutzungsreglement
1 Dieses Reglement regelt für alle Mitarbeitenden und die Zweck
Mitglieder des Synodalrats der Römisch-katholischen Körperschaft des
Kantons Zürich die Nutzung der elektronischen Infrastrukturen und die
Nutzung von Internet mit Informatikmitteln der Organisation sowie die
Nutzung von E-Mail und Sozialen Medien.5
2 Das Interesse der Körperschaft liegt dabei in der Sicherstellung
der Datensicherheit und im Datenschutz, in einer möglichst wenig be-
lasteten betrieblichen Informatikinfrastruktur (Speicherplatz, Netzwerk-
bandbreite) sowie in finanziellen (der Arbeitnehmer schuldet dem
Arbeitgeber seine Arbeitszeit) und ideellen Interessen (Schutz vor Re-
putationsschäden). Dem stehen das Informations- und Kommunika-
tionsinteresse sowie der Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmenden
gegenüber.
3 Für Dritte, welche die Informatikmittel der Körperschaft nutzen,
wird dieses Reglement auf vertraglicher Basis für verbindlich erklärt.
1.4.21-112
1
182.42
II. Nutzungsvorschriften
ICT-Nutzungsreglement
Arbeits-
instrumente
und Arbeits-
ergebnis
Sicherheits-
massnahmen