Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.42 TICICT CH-ZH

Art. 1 : Reglement über die Nutzung der Informations und Kommunikationstechnik (ICTNutzungsreglement)

: ICTNutzungsreglement
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Art. 1 : ICTNutzungsreglement

1 Dieses Reglement regelt für alle Mitarbeitenden und die Zweck

Mitglieder des Synodalrats der Römisch-katholischen Körperschaft des

Kantons Zürich die Nutzung der elektronischen Infrastrukturen und die

Nutzung von Internet mit Informatikmitteln der Organisation sowie die

Nutzung von E-Mail und Sozialen Medien.5

2 Das Interesse der Körperschaft liegt dabei in der Sicherstellung

der Datensicherheit und im Datenschutz, in einer möglichst wenig be-

lasteten betrieblichen Informatikinfrastruktur (Speicherplatz, Netzwerk-

bandbreite) sowie in finanziellen (der Arbeitnehmer schuldet dem

Arbeitgeber seine Arbeitszeit) und ideellen Interessen (Schutz vor Re-

putationsschäden). Dem stehen das Informations- und Kommunika-

tionsinteresse sowie der Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmenden

gegenüber.

3 Für Dritte, welche die Informatikmittel der Körperschaft nutzen,

wird dieses Reglement auf vertraglicher Basis für verbindlich erklärt.

1.4.21-112

1

182.42

II. Nutzungsvorschriften

ICT-Nutzungsreglement

Arbeits-

instrumente

und Arbeits-

ergebnis

Sicherheits-

massnahmen

Reglement über die Nutzung der Informations und Kommunikationstechnik (ICTNutzungsreglement) Art. 2 : ICTNutzungsreglement →

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