Reglement über die Nutzung der Informations und Kommunikationstechnik (ICTNutzungsreglement) (TIC)
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
1 Dieses Reglement regelt für alle Mitarbeitenden und die Zweck
Mitglieder des Synodalrats der Römisch-katholischen Körperschaft des
Kantons Zürich die Nutzung der elektronischen Infrastrukturen und die
Nutzung von Internet mit Informatikmitteln der Organisation sowie die
Nutzung von E-Mail und Sozialen Medien.5
2 Das Interesse der Körperschaft liegt dabei in der Sicherstellung
der Datensicherheit und im Datenschutz, in einer möglichst wenig be-
lasteten betrieblichen Informatikinfrastruktur (Speicherplatz, Netzwerk-
bandbreite) sowie in finanziellen (der Arbeitnehmer schuldet dem
Arbeitgeber seine Arbeitszeit) und ideellen Interessen (Schutz vor Re-
putationsschäden). Dem stehen das Informations- und Kommunika-
tionsinteresse sowie der Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmenden
gegenüber.
3 Für Dritte, welche die Informatikmittel der Körperschaft nutzen,
wird dieses Reglement auf vertraglicher Basis für verbindlich erklärt.
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II. Nutzungsvorschriften
ICT-Nutzungsreglement
Arbeits-
instrumente
und Arbeits-
ergebnis
Sicherheits-
massnahmen
1 Die geschäftlich anfallenden Daten (Dokumente, E-Mails)
sind mit der von der Körperschaft zur Verfügung gestellten Hard- und
Software zu bearbeiten und in der betrieblichen Informatikstruktur (Ser-
ver, Cloud) aufzubewahren.
2 Nicht ausdrücklich zugelassene Plattformen und Collaboration
Tools sind verboten.
3 Nicht erlaubt sind unverschlüsselte USB-Sticks oder unverschlüs-
selte externe Festplatten.
4 Die Installation von Hard- und Software sowie Kommunikations-
einrichtungen durch Mitarbeitende ausser den ICT-Verantwortlichen
ist untersagt.
5 Informatiksysteme, die am Netzwerk angeschlossen sind, dürfen
nicht gleichzeitig mit einem Netz oder System ausserhalb des internen
Netzwerks verbunden werden.
1 Das Passwort ist persönlich und darf nicht weitergegeben
werden. Passwörter müssen aus mindestens acht Stellen bestehen und
sollen eine Kombination von Klein- und Grossbuchstaben, Ziffern und
Sonderzeichen enthalten. Leicht zu erratende Passwörter und solche,
die einen Bezug zur eigenen Person aufweisen (z. B. Name, Name von
Angehörigen, Geburtsdatum usw.), sind nicht erlaubt. Geschäftlich ge-
nutzte Passwörter dürfen nicht privat verwendet werden. Passwörter soll-
ten regelmässig gewechselt werden. Sie sind sofort zu ändern, wenn ein
Verdacht besteht, dass sie Dritten zur Kenntnis gelangt sind. Ein früher
bereits benutztes Passwort darf nicht erneut verwendet werden.
2 Die Mitarbeitenden dürfen nur ihre persönlichen Benutzerkennun-
gen oder die ihnen zugeteilten funktionellen Kennungen verwenden. Sie
sind für die mit ihren Kennungen erfolgten Zugriffe verantwortlich. Der
Zugriff auf Daten, die nicht zur Aufgabenerfüllung benötigt werden, ist
verboten.
3 Beim Verlassen des Arbeitsplatzes für längere Zeit ist die Arbeits-
station zu sperren, oder die Benutzerin bzw. der Benutzer meldet sich
vom System ab. Laptops und Smartphones sind entsprechend zu sichern,
schutzbedürftige Unterlagen vor Zugang zu schützen.
4 Es ist dafür zu sorgen, dass keine Unbefugten Zutritt zu den Arbeits-
räumlichkeiten haben. Halten sich externe Personen in den Büroräum-
lichkeiten auf, sind Massnahmen zu treffen, die Unbefugten einen Zu-
gang zu Informationen verhindern.
5 USB-Sticks und externe Festplatten von Dritten sind vor dem Öff-
nen durch einen Virenschutz zu überprüfen. Es dürfen nur Geräte aus
bekannten Quellen verwendet werden.
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ICT-Nutzungsreglement
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6 Die Mitarbeitenden dürfen die Sicherheitssoftware (Virenschutz,
Firewall usw.) nicht ausschalten, blockieren oder ihre Konfiguration ver-
ändern. E-Mails mit unbekanntem Absender, verdächtigem Betreff oder
unüblichem Inhalt sind vorsichtig zu behandeln, da sie von der Viren-
schutzsoftware nicht erkannte Viren enthalten könnten. Ihre Anhänge
sowie Links auf Websites sollen keinesfalls geöffnet werden. Jeder Ver-
dacht auf Virenbefall muss sofort den ICT-Verantwortlichen gemeldet
werden.
Zur Wahrung der Daten- und Anwendungssicherheit (Verfüg- Daten- und
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit) dürfen nur von den ICT-Verantwort- Anwendungs-
lichen der Körperschaft zugelassene Programme installiert werden.
sicherheit
1 Personendaten und vertrauliche Sachdaten dürfen ausserhalb Personendaten
des körperschaftseigenen Netzwerks oder der iKath-Cloud nur verschlüs- und vertrauliche
selt aufbewahrt werden. Sie dürfen online nicht genannt werden, also
nicht im Internet, auch nicht in Sozialen Medien, unverschlüsselten E-
Mails oder sonstigen unverschlüsselten Kommunikationsmitteln.
2 Sie dürfen unverschlüsselt nur im körperschaftseigenen Netzwerk
oder innerhalb der iKath-Cloud übertragen werden.
Sachdaten
1 Geschäftliche Daten dürfen nicht auf privaten PCs, Laptops Verwendung
und Tablets gespeichert oder aufbewahrt werden.
2 Ausnahmen bewilligt die Generalsekretärin bzw. der Generalsekre-
tär nach Rücksprache mit der Leitung ICT.
3 Die Bewilligung für private Geräte wird nur erteilt, wenn es unzu-
mutbar ist, ein geschäftliches Gerät zu benutzen und wenn die Sicher-
heitsmassnahmen gemäss Arbeitsplatzvorgaben erfüllt sind.
4 Werden Smartphones zu geschäftlichen Zwecken genutzt, müssen
sie mit sechsstelligem Passwort, Fingerprint oder Gesichtserkennung ge-
sichert werden. Dokumente mit vertraulichem bzw. schützenswertem
Inhalt dürfen nicht gespeichert werden. Enthalten die Geräte schützens-
werte Daten, dürfen sie nicht unbeaufsichtigt gelassen oder Dritten zur
Nutzung überlassen werden.
von privaten
Geräten
1 Die private Nutzung von Internet, E-Mail und Sozialen Me- Private Nutzung
dien ist während der Arbeitszeit auf ein Minimum zu beschränken und
sollte grundsätzlich nur während Pausen erfolgen.
2 Nicht erlaubt ist das Herunterladen und/oder Speichern von priva-
ten Dateien in grosser Menge/ mit grosser Netzwerkbelastung auf den
Server (Foto-, Video- und Musikdateien).
3 Der Zugang zum Internet mit privaten Geräten ist nur im Gäste-
bereich des WLAN erlaubt.
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ICT-Nutzungsreglement
Rechtswidriges
Dokumente, Videos und Bilder sowie E-Mails, Webseiten und
andere Webinhalte mit rassistischen, pornografischen, sexistischen, ge-
waltverherrlichenden oder ganz allgemein rechtswidrigen Inhalten dür-
fen weder konsumiert noch heruntergeladen oder weiterverbreitet wer-
den. Ganz allgemein sind Handlungen, die nach Schweizerischem Straf-
gesetzbuch unter Strafe stehen, zu unterlassen.
Private E-Mails
und Weiter-
leitung von
E-Mails
1 Das Versenden und Empfangen privater E-Mails über das
Mail-Konto der Organisation ist erlaubt. Entsprechende E-Mails müs-
sen in einem als «privat» bezeichneten Ordner abgelegt werden. Bei der
automatischen Sicherung (Backup) der E-Mails der Arbeitnehmenden
werden auch die privaten E-Mails gesichert.
2 Private E-Mails, die nicht als solche gekennzeichnet sind, gelten als
geschäftliche E-Mails.
3 Nicht erlaubt ist das Publizieren der dienstlichen E-Mail-Adresse
auf Webseiten zu privaten Zwecken.
4 Das automatische Weiterleiten (Forwarding) von E-Mails an die
private sowie weitere externe E-Mail-Adressen braucht die Bewilligung
der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs.
5 Die vorgesetzte Stelle ist bei längerer Abwesenheit (Unfall, Krank-
heit oder sonstigen ausserordentlichen Ereignissen) einer bzw. eines Mit-
arbeitenden nach Rücksprache oder versuchter Rücksprache mit der
bzw. dem Mitarbeitenden berechtigt, auf deren bzw. dessen E-Mail-
Konto zuzugreifen. Sie macht es unter Mitwirkung der Bereichsleiterin
bzw. des Bereichsleiters Personal und der bzw. des Datenschutzverant-
wortlichen.
Respekt
Alle Mitarbeitenden der Körperschaft zeigen sich jederzeit
respektvoll gegenüber ihren Kommunikationspartnern. Das gilt auch
für jene, über die sie allenfalls online schreiben wie Freunde, Arbeitskol-
legen, Kunden, Kritiker usw., aber auch die katholische Kirche als solche.
Soziale Medien
Die Online-Präsenz der Mitarbeitenden beeinflusst auch das
Image der Katholischen Kirche im Kanton Zürich. In persönlichen Blogs
oder Einträgen und Profilen in Sozialen Netzwerken wie z. B. Facebook
soll aus den Umständen klar ersichtlich werden, dass hier die Privatper-
son ihre eigene Meinung vertritt. Sofern das nicht sowieso aus den Um-
ständen deutlich erkennbar ist, müssen die Mitarbeitenden einen Hinweis
darauf anbringen, dass die geäusserten Meinungen alleine jene der Auto-
rin bzw. des Autors sind und nicht die Sicht der Katholischen Kirche im
Kanton Zürich repräsentieren.
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ICT-Nutzungsreglement
III. Organisation
1 Die ICT-Verantwortung obliegt dem Synodalrat.
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ICT-Verantwor-
2 Die operative Verantwortung obliegt der Generalsekretärin bzw. tung
dem Generalsekretär, technisch zuständig ist die ICT-Stabsstelle.
3 Verwaltung, Generalvikariat, Fach- und Dienststellen und Missio-
nen haben je eine Ansprechperson für Informations- und Kommunika-
tionstechnik (ICT). Wird keine bezeichnet, ist diese die Stellenleiterin
bzw. der Stellenleiter.
4 Die ICT-Stabsstelle der Verwaltung unterstützt die Ansprechperso-
nen und hat einen Überblick über die Verwendung der Hard- und Soft-
ware in der Körperschaft. Die Einzelheiten regelt der Synodalrat in
einem ICT-Konzept.
1 Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für Betreiberstelle
den Betrieb der elektronischen Infrastruktur und der Dienste der Kör-
perschaft zuständig sind.
2 Durch Vertrag oder Weisung wird sichergestellt, dass die Betreiber-
stellen die rechtskonforme und sichere Nutzung der elektronischen Infra-
struktur und der Dienste der Körperschaft ermöglichen.
Der Bereich ICT der Verwaltung ist zuständig für den Be- Zuständigkeit
trieb des körperschaftseigenen Servers, die körperschaftseigene Netz- Bereich ICT der
werkinfrastruktur in den Fach- und Dienststellen und Missionen sowie Verwaltung
alle Clients (Desktop-PCs und Laptops) der Körperschaft.5
2 Sie ist mithilfe der Betreiberstelle insbesondere zuständig für
a. die Installation eines Spam-Filters und die Löschung als Spam er-
kannter Daten,
b. das Speichern sämtlicher E-Mails im E-Mail-Journal,
c. die Bewilligung von Software gemäss §§ 2 und 4,
d. das Sperren und Freischalten von Internetseiten im Einvernehmen
mit der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär,
e. bei Bedarf anonyme Auswertungen gemäss § 16,
f. bei Bedarf personenbezogene Auswertungen gemäss § 21.
3 Bei ausserordentlichen Ereignissen (wie technische Störung oder
Netzwerküberlastung) kann die ICT-Stabsstelle den Datenverkehr vo-
rübergehend einschränken. Eine solche Massnahme wird im Intranet
mitgeteilt.
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ICT-Nutzungsreglement
Zugang zu
geschäftlichen
Daten bei
Abwesenheiten
Anonymisierte
Berichte
Überwachungs-
massnahmen
Definition
Entscheid
über personen-
bezogene
Berichte
1 Die vorgesetzte Stelle ist bei längerer Abwesenheit einer
bzw. eines Mitarbeitenden (Unfall, Krankheit oder sonstigen ausser-
ordentlichen Ereignissen) berechtigt, nach Rücksprache oder versuchter
Rücksprache auf deren bzw. dessen geschäftliche Daten zuzugreifen. Sie
macht es unter Mitwirkung der Bereichsleiterin bzw. des Bereichsleiters
Personal und der bzw. des Datenschutzverantwortlichen.
2 Geschäftliche Daten werden der vorgesetzten Stelle ausgehändigt,
private Dateien bleiben in der Datenablage der betroffenen Person. Die
Vertraulichkeit und der Schutz privater Dateien kann nicht gewährleis-
tet werden.
1 Die Betreiberstellen erstellen auf Verlangen der General-
sekretärin bzw. des Generalsekretärs anonymisierte Berichte, die Auf-
schluss über die angewählten Internetadressen und soweit möglich über
Zeitpunkt und Anzahl der Zugriffe und übertragenen Datenmengen
geben.
2 Die Berichte dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Mitarbeitende
zulassen. Insbesondere dürfen sich aus ihnen weder die einzelnen Mit-
arbeitenden noch die einzelnen Arbeitsplätze ergeben.
IV. Missbrauch der elektronischen Infrastrukturen und Dienste
der Körperschaft
Gegen Missbrauch und technische Schäden setzt die Körper-
schaft technische Schutzmassnahmen (z. B. Sperren bestimmter Web-
dienste, Installieren von Anti-Virensoftware usw.) ein. Auch die anony-
misierte technische Überwachung des Internetverkehrs ist gemäss § 16
zulässig. Besteht der begründete Verdacht, dass trotz technischen Schutz-
massnahmen gegen dieses Reglement verstossen wird, erfolgt eine per-
sonenbezogene Überwachung und Auswertung der Internet- und E-Mail-
Protokollierungen. Der Einsatz von Spionageprogrammen ist dabei ver-
boten.
Ein Missbrauch im Sinne dieses Reglements besteht bei einem
Verstoss gegen §§ 2–8.
1 Zuständig für die Anordnung einer personenbezogenen Aus-
wertung ist die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär. Sie bzw. er
trifft den Entscheid zusammen mit der Bereichsleiterin bzw. dem Be-
reichsleiter Personal und der bzw. dem Datenschutzverantwortlichen
der Körperschaft.
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ICT-Nutzungsreglement
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2 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer personenbezogenen
Auswertung sind erfüllt, wenn
bei Internetzugriffen Missbräuche von erheblicher Tragweite vorlie-
gen oder
beim E-Mail-Verkehr ein konkreter Verdacht auf Missbrauch be-
steht.
Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär weist die be- Ankündigung
troffenen Mitarbeitenden darauf hin, dass für einen bestimmten Zeitraum der personen-
die Internetzugriffe oder der E-Mail-Verkehr personenbezogen proto- Berichte
kolliert und ausgewertet werden.
1 Nach erfolgter Ankündigung kann die Generalsekretärin Durchführung
bzw. der Generalsekretär die Betreiberstellen beauftragen, personen-
bezogene Berichte über die Internetzugriffe oder den E-Mail-Verkehr
zu erstellen.
2 Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate er-
stellt werden. Über den Zeitraum vor der Ankündigung durch die Ge-
neralsekretärin bzw. den Generalsekretär dürfen keine personenbezo-
genen Berichte erstellt oder ausgewertet werden.
3 Die Betreiberstelle stellt die als vertraulich deklarierten Berichte
der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär zu.
ten
1 Personenbezogene Berichte über den Internetzugriff enthal- Inhalt
den Namen der Internetnutzerin oder des Internetnutzers,
die angewählten Internetadressen,
soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die
übertragene Datenmenge.
2 Personenbezogene Berichte über den E-Mail-Verkehr enthalten
den Namen der E-Mail-Nutzerin oder des E-Mail-Nutzers,
die angewählten Adressen,
den Versandzeitpunkt,
die Datenmenge der ausgehenden E-Mails.
1 Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär entschei- Einleitung von
det zusammen mit der Bereichsleiterin bzw. dem Bereichsleiter Perso- Massnahmen
nal und der bzw. dem Datenschutzverantwortlichen der Körperschaft
aufgrund der personenbezogenen Berichte, ob dem Personalausschuss
beantragt wird, gegen die betreffende Person eine Administrativunter-
suchung durchzuführen, oder ob andere Massnahmen zu treffen sind.
2 Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär teilt der betref-
fenden Person den Entscheid mit.
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Prüfung und
Vernichtung
der Unterlagen
Wird keine Administrativuntersuchung eingeleitet, werden
die personenbezogenen Berichte und Protokolle nach 30 Tagen vernich-
tet und die Mitarbeitenden informiert.
V. Schlussbestimmungen
Kenntnisnahme
des Reglements
Inkrafttreten
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter unterzeichnet das
Reglement als Erklärung, dass sie bzw. er das Reglement gelesen und
verstanden hat und die Nutzungsvorschriften einhalten wird.
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¹ OS 74, 488; Begründung siehe ABI 2019-06-14.
2 LS 170.4.
3 LS 182.10.
4 LS 182.41.
5 Fassung gemäss B vom 18. Januar 2021 (OS 76, 65; AB1 2021-02-05). In Kraft
seit 18. Januar 2021.