Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.41 CH-ZH

Art. 9 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 9

Übt eine Angestellte bzw. ein Angestellter mehr als eine

Funktion aus, so ist für jede Funktion eine separate Anstellungsverfü-

gung zu erlassen.

2.2 Dauer

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