182.41
CH-ZH
Art. 9 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 9
Übt eine Angestellte bzw. ein Angestellter mehr als eine
Funktion aus, so ist für jede Funktion eine separate Anstellungsverfü-
gung zu erlassen.
2.2 Dauer