Art. 8b : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 8b
9 1 Erhält die Anstellungsinstanz Kenntnis von einer Verur- Vorgehen bei
teilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, welche die Ver- Verurteilungen
trauenswürdigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers oder der ange-
stellten Person schwer beeinträchtigt, kann die Anstellungsinstanz die
Anstellung verweigern oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis auflösen.
2 Bei einer Verurteilung zu einem Verbrechen oder Vergehen gegen
die sexuelle Integrität von Kindern, Jugendlichen oder abhängigen Per-
sonen darf die Anstellung nicht erfolgen. Bestehende Arbeitsverhält-
nisse müssen beendet werden.
3 Für die Auflösung bestehender Arbeitsverhältnisse bei einer Ver-
urteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens gelten §§ 14 ff. sinn-
gemäss.
1. 1. 24-123
3
182.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
Richtlinien zur
strukturellen
Prävention
von Macht-
missbrauch
Mehrere
Funktionen
Im Allgemeinen
Probezeit
Versetzung
Zuweisung
anderer Arbeit
während der
Kündigungsfrist