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182.41 CH-ZH

Art. 8b : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 8b

9 1 Erhält die Anstellungsinstanz Kenntnis von einer Verur- Vorgehen bei

teilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, welche die Ver- Verurteilungen

trauenswürdigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers oder der ange-

stellten Person schwer beeinträchtigt, kann die Anstellungsinstanz die

Anstellung verweigern oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis auflösen.

2 Bei einer Verurteilung zu einem Verbrechen oder Vergehen gegen

die sexuelle Integrität von Kindern, Jugendlichen oder abhängigen Per-

sonen darf die Anstellung nicht erfolgen. Bestehende Arbeitsverhält-

nisse müssen beendet werden.

3 Für die Auflösung bestehender Arbeitsverhältnisse bei einer Ver-

urteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens gelten §§ 14 ff. sinn-

gemäss.

1. 1. 24-123

3

182.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

Richtlinien zur

strukturellen

Prävention

von Macht-

missbrauch

Mehrere

Funktionen

Im Allgemeinen

Probezeit

Versetzung

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anderer Arbeit

während der

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