Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.41 CH-ZH

Art. 8a : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8a

9 1 Die Anstellung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Privatauszug

Bewerberinnen und Bewerber der Anstellungsinstanz einen Privataus- aus dem

zug aus dem Strafregister einreichen.

Strafregister

und Sonder-

2 Bei der Anstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in seel- privatauszug

sorgerlicher, erzieherischer oder betreuender Funktion ist zusätzlich zum

Privatauszug aus dem Strafregister ein Sonderprivatauszug einzureichen.

3 Angestellte in seelsorgerlicher, erzieherischer oder betreuender

Funktion müssen mindestens alle fünf Jahre einen aktuellen Privataus-

zug aus dem Strafregister und Sonderprivatauszug einreichen.

← Art. 8 Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich Art. 8b →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →