182.41
CH-ZH
Art. 8a : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 8a
9 1 Die Anstellung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Privatauszug
Bewerberinnen und Bewerber der Anstellungsinstanz einen Privataus- aus dem
zug aus dem Strafregister einreichen.
Strafregister
und Sonder-
2 Bei der Anstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in seel- privatauszug
sorgerlicher, erzieherischer oder betreuender Funktion ist zusätzlich zum
Privatauszug aus dem Strafregister ein Sonderprivatauszug einzureichen.
3 Angestellte in seelsorgerlicher, erzieherischer oder betreuender
Funktion müssen mindestens alle fünf Jahre einen aktuellen Privataus-
zug aus dem Strafregister und Sonderprivatauszug einreichen.