182.41
CH-ZH
Art. 8 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 8
1 Die Arbeitsverhältnisse werden durch Verfügung begründet. Entstehung
2 Sie können in begründeten Fällen mit öffentlich-rechtlichem des Arbeits-
Vertrag begründet werden. Dieser kann insbesondere hinsichtlich des
Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeits-
verhältnisses von dieser Anstellungsordnung abweichen.
3 Arbeitsverhältnisse von privatrechtlichen Arbeitgebern werden
durch Vertrag begründet.
verhältnisses