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Art. 8 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 8

1 Die Arbeitsverhältnisse werden durch Verfügung begründet. Entstehung

2 Sie können in begründeten Fällen mit öffentlich-rechtlichem des Arbeits-

Vertrag begründet werden. Dieser kann insbesondere hinsichtlich des

Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeits-

verhältnisses von dieser Anstellungsordnung abweichen.

3 Arbeitsverhältnisse von privatrechtlichen Arbeitgebern werden

durch Vertrag begründet.

verhältnisses

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