Art. 68 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 68
1 Die in § 27 dieser Anstellungsordnung dem Synodalrat
zuerkannte Kompetenz zum Erlass des Einreihungsplanes kann zur
Neueinreihung von bestimmten Funktionen führen. Die erstmalige
Überführung dieser Funktionen in die neuen Lohnklassen erfolgt mit
dem Inkrafttreten des Einreihungsplanes. Die jeweiligen Erfahrungs-
oder Leistungsstufen werden unter Vorbehalt von Abs. 2 unverändert
übernommen.
2 Angestellte, die aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt bei der
Anstellung in die nach den nun aufgehobenen Bestimmungen richtige
Lohnklasse, nicht aber in die gemäss den Einreihungsrichtlinien emp-
fohlene Lohnstufe eingereiht wurden, können bei unveränderter Lohn-
höhe zurückgestuft werden.
3 Im Jahr der Überführung in die neue Lohnklasse wird kein Stu-
fenanstieg gewährt.