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Art. 68 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 68

1 Die in § 27 dieser Anstellungsordnung dem Synodalrat

zuerkannte Kompetenz zum Erlass des Einreihungsplanes kann zur

Neueinreihung von bestimmten Funktionen führen. Die erstmalige

Überführung dieser Funktionen in die neuen Lohnklassen erfolgt mit

dem Inkrafttreten des Einreihungsplanes. Die jeweiligen Erfahrungs-

oder Leistungsstufen werden unter Vorbehalt von Abs. 2 unverändert

übernommen.

2 Angestellte, die aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt bei der

Anstellung in die nach den nun aufgehobenen Bestimmungen richtige

Lohnklasse, nicht aber in die gemäss den Einreihungsrichtlinien emp-

fohlene Lohnstufe eingereiht wurden, können bei unveränderter Lohn-

höhe zurückgestuft werden.

3 Im Jahr der Überführung in die neue Lohnklasse wird kein Stu-

fenanstieg gewährt.

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