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Art. 67 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 67

Für diejenigen Kirchgemeinden, welche die Anstellungs-

ordnung bisher noch nicht verbindlich erklärt haben, tritt die Verbind-

lichkeit dann ein, wenn die entsprechende gesetzliche Grundlage in

Kraft tritt.

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