182.41
CH-ZH
Art. 67 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 67
Für diejenigen Kirchgemeinden, welche die Anstellungs-
ordnung bisher noch nicht verbindlich erklärt haben, tritt die Verbind-
lichkeit dann ein, wenn die entsprechende gesetzliche Grundlage in
Kraft tritt.