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Art. 66 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 66

1 Für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beste-

henden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt die neue

Anstellungsordnung und ihre Ausführungserlasse. Soweit bisherige

Anstellungsverhältnisse mit der neuen Anstellungsordnung nicht über-

einstimmen, gehen deren Bestimmungen vor.

2 Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten des Personal-

gesetzes bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bisheri-

ges Recht.

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