182.41
CH-ZH
Art. 66 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 66
1 Für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beste-
henden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt die neue
Anstellungsordnung und ihre Ausführungserlasse. Soweit bisherige
Anstellungsverhältnisse mit der neuen Anstellungsordnung nicht über-
einstimmen, gehen deren Bestimmungen vor.
2 Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten des Personal-
gesetzes bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bisheri-
ges Recht.