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182.41 CH-ZH

Art. 65 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 65

8 Soweit diese Anstellungsordnung nichts Abweichendes re- Rechtsmittel

gelt, richtet sich das Verfahren des Weiterzugs von personalrechtlichen

Entscheiden durch das Personal nach dem Verwaltungsrechtspflege-

gesetz2.

1. 1. 24-123

15

182.41

Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Bei bestehen-

den Arbeits-

verhältnissen

Verbindlichkeit

der Anstellungs-

ordnung für alle

Kirch-

gemeinden

Erstmalige

Überführung

in neue Lohn-

klassen

Inkrafttreten

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