182.41
CH-ZH
Art. 65 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 65
8 Soweit diese Anstellungsordnung nichts Abweichendes re- Rechtsmittel
gelt, richtet sich das Verfahren des Weiterzugs von personalrechtlichen
Entscheiden durch das Personal nach dem Verwaltungsrechtspflege-
gesetz2.
1. 1. 24-123
15
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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Bei bestehen-
den Arbeits-
verhältnissen
Verbindlichkeit
der Anstellungs-
ordnung für alle
Kirch-
gemeinden
Erstmalige
Überführung
in neue Lohn-
klassen
Inkrafttreten