182.41
CH-ZH
Art. 62 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 62
1 Die Angestellten sind vor Erlass einer sie belastenden Ver- Anhörungsrecht
fügung anzuhören.
2 Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn
ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die
Anhörung ist so bald wie möglich nachzuholen.