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Art. 62 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 62

1 Die Angestellten sind vor Erlass einer sie belastenden Ver- Anhörungsrecht

fügung anzuhören.

2 Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn

ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die

Anhörung ist so bald wie möglich nachzuholen.

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