182.41
CH-ZH
Art. 61 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 61
1 Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitarbeiterinnen Meinungs-
bzw. Mitarbeitern und Vorgesetzten sollen in direktem Gespräch unter verschieden-
den Betroffenen beigelegt werden.
2 Beschwerden sind bei der bzw. beim nächsthöheren Vorgesetzten
oder beim zuständigen Behördenmitglied anzubringen.
3 Zur Schlichtung steht die Personalombudsstelle zur Verfügung.
heiten und
Beschwerden