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182.41 CH-ZH

Art. 59 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 59

Im Todesfall wird die volle Besoldung für den laufenden

und die zwei folgenden Monate ab dem Todestag an die Hinterlasse-

nen ausgerichtet. Als Hinterlassene gelten

1. die Ehegattin bzw. der Ehegatte des bzw. der Verstorbenen,

2. minderjährige Kinder und Kinder, die sich in der Ausbildung befin-

den, bis zum vollendeten 25. Altersjahr,

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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41

3. die Eltern, Geschwister, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner

oder andere Personen, wenn sie von ihr bzw. ihm regelmässig

unterstützt worden sind.

6. Datenschutz

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