182.41
CH-ZH
Art. 59 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 59
Im Todesfall wird die volle Besoldung für den laufenden
und die zwei folgenden Monate ab dem Todestag an die Hinterlasse-
nen ausgerichtet. Als Hinterlassene gelten
1. die Ehegattin bzw. der Ehegatte des bzw. der Verstorbenen,
2. minderjährige Kinder und Kinder, die sich in der Ausbildung befin-
den, bis zum vollendeten 25. Altersjahr,
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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41
3. die Eltern, Geschwister, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner
oder andere Personen, wenn sie von ihr bzw. ihm regelmässig
unterstützt worden sind.
6. Datenschutz