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Art. 58 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 58

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach Mass-

gabe der entsprechenden Reglemente in die Pensionskasse für Ange-

stellte der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich

aufgenommen.

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