182.41
CH-ZH
Art. 58 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 58
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach Mass-
gabe der entsprechenden Reglemente in die Pensionskasse für Ange-
stellte der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich
aufgenommen.