182.41
CH-ZH
Art. 57 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 57
Wer aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeit verhin-
dert ist, hat dies der vorgesetzten Stelle unverzüglich zu melden. Die
Arbeitgeberin kann die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses ver-
langen. Spätestens nach drei Arbeitstagen Absenz ist ein ärztliches
Zeugnis beizubringen.