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Art. 57 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 57

Wer aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeit verhin-

dert ist, hat dies der vorgesetzten Stelle unverzüglich zu melden. Die

Arbeitgeberin kann die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses ver-

langen. Spätestens nach drei Arbeitstagen Absenz ist ein ärztliches

Zeugnis beizubringen.

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