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Art. 56 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 56

1 Tritt die Krankheit oder der Unfall während der Kündi-

gungsfrist ein, endet die Lohnfortzahlungspflicht gleichzeitig mit dem

Ende des Arbeitsverhältnisses.

2 Bei befristeten Anstellungsverhältnissen endet die Dauer der

Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Un-

fall mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

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