182.41
CH-ZH
Art. 56 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 56
1 Tritt die Krankheit oder der Unfall während der Kündi-
gungsfrist ein, endet die Lohnfortzahlungspflicht gleichzeitig mit dem
Ende des Arbeitsverhältnisses.
2 Bei befristeten Anstellungsverhältnissen endet die Dauer der
Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Un-
fall mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.