182.41
CH-ZH
Art. 55 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 55
8 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann eine für alle
Angestellten obligatorische Taggeldversicherung abschliessen. Diese löst
nach Ablauf der im Versicherungsvertrag vereinbarten Karenzfrist die
Lohnfortzahlung nach §§ 53 und 54 ab. Der Anspruch auf Versicherungs-
leistungen richtet sich nach den jeweils anwendbaren Versicherungs-
bedingungen. Die Prämien werden von der Arbeitgeberin oder dem
Arbeitgeber und von den Angestellten zu gleichen Teilen getragen.