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Art. 55 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 55

8 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann eine für alle

Angestellten obligatorische Taggeldversicherung abschliessen. Diese löst

nach Ablauf der im Versicherungsvertrag vereinbarten Karenzfrist die

Lohnfortzahlung nach §§ 53 und 54 ab. Der Anspruch auf Versicherungs-

leistungen richtet sich nach den jeweils anwendbaren Versicherungs-

bedingungen. Die Prämien werden von der Arbeitgeberin oder dem

Arbeitgeber und von den Angestellten zu gleichen Teilen getragen.

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