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Art. 54 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 54

1 Besteht nach Ablauf der Lohnfortzahlung gemäss § 53

begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit

wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder

die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch unge-

wiss, kann die Anstellungsinstanz die Weiterausrichtung von höchstens

75% des Lohnes bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von

längstens zwei Jahren bewilligen.

2 Beim Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falles, wie Ver-

sicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rech-

nung zu tragen. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung wer-

den angerechnet.

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