182.41
CH-ZH
Art. 54 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 54
1 Besteht nach Ablauf der Lohnfortzahlung gemäss § 53
begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit
wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch unge-
wiss, kann die Anstellungsinstanz die Weiterausrichtung von höchstens
75% des Lohnes bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von
längstens zwei Jahren bewilligen.
2 Beim Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falles, wie Ver-
sicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rech-
nung zu tragen. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung wer-
den angerechnet.