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Art. 53 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 53

1 Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfall im Sinne

des Bundesgesetzes über die Unfallversicherungs werden hinsichtlich

der Lohnzahlung gleich behandelt.

2 Den Angestellten wird im ersten und zweiten Dienstjahr der

Lohn unabhängig des Grades der Arbeitsverhinderung wie folgt aus-

gerichtet

im ersten Dienstjahr

100%

anschliessend 75%

3 Monate

3 Monate

6 Monate

ab dem zweiten Dienstjahr 6 Monate

3 Die ununterbrochene Tätigkeit im Dienste von Körperschaft,

Kirchgemeinden oder kirchlichen Institutionen im Kanton Zürich

wird bei den Dienstjahren angerechnet.

4 Der Lohn kann gekürzt werden, wenn der Unfall oder die Krank-

heit, welche die Arbeitsunfähigkeit verursachten, von der betroffenen

Person absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder die

Folge einer ausserberuflich bewusst eingegangenen, besonderen Ge-

fährdung ist.

Lohn-

fortzahlung bei

Krankheit und

Unfall

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