Art. 53 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 53
1 Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfall im Sinne
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherungs werden hinsichtlich
der Lohnzahlung gleich behandelt.
2 Den Angestellten wird im ersten und zweiten Dienstjahr der
Lohn unabhängig des Grades der Arbeitsverhinderung wie folgt aus-
gerichtet
im ersten Dienstjahr
100%
anschliessend 75%
3 Monate
3 Monate
6 Monate
ab dem zweiten Dienstjahr 6 Monate
3 Die ununterbrochene Tätigkeit im Dienste von Körperschaft,
Kirchgemeinden oder kirchlichen Institutionen im Kanton Zürich
wird bei den Dienstjahren angerechnet.
4 Der Lohn kann gekürzt werden, wenn der Unfall oder die Krank-
heit, welche die Arbeitsunfähigkeit verursachten, von der betroffenen
Person absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder die
Folge einer ausserberuflich bewusst eingegangenen, besonderen Ge-
fährdung ist.
Lohn-
fortzahlung bei
Krankheit und
Unfall