182.41
CH-ZH
Art. 52 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 52
Die Angestellten werden im Rahmen der gesetzlichen Be- Unfall
stimmungen auf Kosten der Arbeitgeberin gegen Berufs- und Nicht-
berufsunfälle versichert. Die Arbeitgeberin übernimmt die Hälfte der
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung.