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Art. 52 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 52

Die Angestellten werden im Rahmen der gesetzlichen Be- Unfall

stimmungen auf Kosten der Arbeitgeberin gegen Berufs- und Nicht-

berufsunfälle versichert. Die Arbeitgeberin übernimmt die Hälfte der

Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung.

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