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182.41 CH-ZH

Art. 51 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 51

1 Für die Besoldung der Angestellten, die Militär-, Schutz-

oder Zivildienst leisten, gilt während ihrer Dienstzeit folgende Rege-

lung

Bei Wiederholungs- und Ergänzungskursen, einschliesslich vorangehen-

der Kadervorkurse, besteht ein Anspruch auf die volle Besoldung, bei

Rekrutenschule oder anderen obligatorischen Instruktionskursen auf

100%, sofern der bzw. die Angestellte verheiratet ist oder sonst eine

Unterstützungspflicht erfüllt, und auf 75%, wenn er bzw. sie ledig ist.

2 Die Durchdiener-Rekrutenschule berechtigt höchstens bis zur

Dauer der ordentlichen Rekrutenschule zur Lohnfortzahlung gemäss

Abs. 1.

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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

182.41

3 Der Synodalrat bezeichnet die freiwilligen Dienstleistungen, wel-

che zum Bezug von bezahltem Urlaub berechtigen.

4 Die Erwerbsausfallentschädigung des Bundes fällt der Körper-

schaft, der Kirchgemeinde oder der anstellenden Institution zu, soweit

der bzw. die Angestellte für diese Zeit besoldet wird.

5 Die Dienstpflichtigen haben die unmittelbaren Vorgesetzten recht-

zeitig über bevorstehende Dienste zu informieren.

5. Personalvorsorge

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