Art. 51 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 51
1 Für die Besoldung der Angestellten, die Militär-, Schutz-
oder Zivildienst leisten, gilt während ihrer Dienstzeit folgende Rege-
lung
Bei Wiederholungs- und Ergänzungskursen, einschliesslich vorangehen-
der Kadervorkurse, besteht ein Anspruch auf die volle Besoldung, bei
Rekrutenschule oder anderen obligatorischen Instruktionskursen auf
100%, sofern der bzw. die Angestellte verheiratet ist oder sonst eine
Unterstützungspflicht erfüllt, und auf 75%, wenn er bzw. sie ledig ist.
2 Die Durchdiener-Rekrutenschule berechtigt höchstens bis zur
Dauer der ordentlichen Rekrutenschule zur Lohnfortzahlung gemäss
Abs. 1.
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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
182.41
3 Der Synodalrat bezeichnet die freiwilligen Dienstleistungen, wel-
che zum Bezug von bezahltem Urlaub berechtigen.
4 Die Erwerbsausfallentschädigung des Bundes fällt der Körper-
schaft, der Kirchgemeinde oder der anstellenden Institution zu, soweit
der bzw. die Angestellte für diese Zeit besoldet wird.
5 Die Dienstpflichtigen haben die unmittelbaren Vorgesetzten recht-
zeitig über bevorstehende Dienste zu informieren.
5. Personalvorsorge