182.41
CH-ZH
Art. 5 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 5
1 Alle Angestellten unterstehen der administrativen und fach-
lichen Aufsicht der anstellenden Instanz, soweit die berufsbezogenen
Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.
2 Im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit arbeiten die Ange-
stellten in den ihnen zugewiesenen Arbeitsbereichen eigenverantwort-
lich und selbstständig.
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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41
2. Arbeitsverhältnis
2.1 Grundsätzliches