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182.41 CH-ZH

Art. 5 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 5

1 Alle Angestellten unterstehen der administrativen und fach-

lichen Aufsicht der anstellenden Instanz, soweit die berufsbezogenen

Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.

2 Im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit arbeiten die Ange-

stellten in den ihnen zugewiesenen Arbeitsbereichen eigenverantwort-

lich und selbstständig.

2

Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41

2. Arbeitsverhältnis

2.1 Grundsätzliches

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