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Art. 49 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 49

1 Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutter-

schaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen, der frühestens zwei Wochen

vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Muss die

Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwer-

den früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesen-

heit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.

2 Im Übrigen gelten die Anspruchsvoraussetzungen der eidgenös-

sischen Mutterschaftsentschädigung. Soweit die Arbeitgeberin Lohn-

zahlungen während des Mutterschaftsurlaubs erbringt, fallen ihr die

Leistungen der staatlichen Mutterschaftsentschädigung zu.

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