182.41
CH-ZH
Art. 49 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 49
1 Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutter-
schaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen, der frühestens zwei Wochen
vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Muss die
Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwer-
den früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesen-
heit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.
2 Im Übrigen gelten die Anspruchsvoraussetzungen der eidgenös-
sischen Mutterschaftsentschädigung. Soweit die Arbeitgeberin Lohn-
zahlungen während des Mutterschaftsurlaubs erbringt, fallen ihr die
Leistungen der staatlichen Mutterschaftsentschädigung zu.