182.41
CH-ZH
Art. 47 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 47
1 Den voll- und teilzeitbeschäftigten Angestellten steht im
Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu:6
bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie
das 59. Altersjahr vollenden
ab dem Kalenderjahr, in dem sie
das 60. Altersjahr vollenden
2 Der Synodalrat regelt den Vollzug.
5 Wochen
6 Wochen
3 Er regelt die Kürzung des Ferienanspruches bei Abwesenheiten
infolge Krankheit, Unfall, Urlaub, Militär- und Zivilschutzdienst oder
aus anderen Gründen.