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Art. 47 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 47

1 Den voll- und teilzeitbeschäftigten Angestellten steht im

Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu:6

bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie

das 59. Altersjahr vollenden

ab dem Kalenderjahr, in dem sie

das 60. Altersjahr vollenden

2 Der Synodalrat regelt den Vollzug.

5 Wochen

6 Wochen

3 Er regelt die Kürzung des Ferienanspruches bei Abwesenheiten

infolge Krankheit, Unfall, Urlaub, Militär- und Zivilschutzdienst oder

aus anderen Gründen.

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