182.41
CH-ZH
Art. 43 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 43
1 Angestellte, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wol- Öffentliche
len, melden dies der vorgesetzten Stelle. Eine Bewilligung der Anstel- Ämter
lungsinstanz ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht
wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation bean-
spruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbun-
den werden.
3 Der Synodalrat erlässt Vollzugsbestimmungen.