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Art. 43 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 43

1 Angestellte, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wol- Öffentliche

len, melden dies der vorgesetzten Stelle. Eine Bewilligung der Anstel- Ämter

lungsinstanz ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht

wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang.

2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation bean-

spruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbun-

den werden.

3 Der Synodalrat erlässt Vollzugsbestimmungen.

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