182.41
CH-ZH
Art. 42 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 42
1 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, Nebenbeschäfti-
wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der dienst- gung und
lichen Stellung in der Kirche vereinbar ist.
2 Eine Bewilligung der Anstellungsinstanz ist erforderlich, sofern
vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Die Bewilligung kann mit
Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe
von Nebeneinnahmen verbunden werden.
3 Teilzeitarbeitsverhältnisse bei Dritten sind offenzulegen.
Teilzeitarbeit
bei Dritten