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Art. 42 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 42

1 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, Nebenbeschäfti-

wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der dienst- gung und

lichen Stellung in der Kirche vereinbar ist.

2 Eine Bewilligung der Anstellungsinstanz ist erforderlich, sofern

vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Die Bewilligung kann mit

Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe

von Nebeneinnahmen verbunden werden.

3 Teilzeitarbeitsverhältnisse bei Dritten sind offenzulegen.

Teilzeitarbeit

bei Dritten

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