Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.41 CH-ZH

Art. 41 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41

1 Der Synodalrat regelt die Arbeitszeit und deren grundsätz- Arbeitszeit

liche Ausgestaltung.

2 Die Angestellten können auch ausserhalb der ordentlichen Dienst-

zeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genom-

men werden, wenn es der Dienst erfordert und soweit es zumutbar ist.

3 Der Synodalrat regelt den Anspruch auf den Ausgleich oder die

Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst.

← Art. 40b Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich Art. 42 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →