182.41
CH-ZH
Art. 41 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 41
1 Der Synodalrat regelt die Arbeitszeit und deren grundsätz- Arbeitszeit
liche Ausgestaltung.
2 Die Angestellten können auch ausserhalb der ordentlichen Dienst-
zeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genom-
men werden, wenn es der Dienst erfordert und soweit es zumutbar ist.
3 Der Synodalrat regelt den Anspruch auf den Ausgleich oder die
Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst.