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CH-ZH
Art. 40b : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 40b
11 1 Angestellte dürfen keine Geschenke oder andere Ver-
günstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung
stehen oder stehen könnten, für sich oder andere annehmen oder sich
versprechen lassen.
2 Ausgenommen sind Spenden zugunsten von kirchlichen Institu-
tionen im In- und Ausland sowie Höflichkeitsgeschenke von geringem
Wert.
3 Besteht Zweifel, ob eine Spende zugunsten von kirchlichen Institu-
tionen oder ein geringfügiges Höflichkeitsgeschenk die Unabhängig-
keit von Angestellten beeinträchtigen könnte, entscheidet die personal-
verantwortliche Stelle der Anstellungsbehörde über die Zulässigkeit der
Annahme.
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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
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