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182.41 CH-ZH

Art. 40b : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 40b

11 1 Angestellte dürfen keine Geschenke oder andere Ver-

günstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung

stehen oder stehen könnten, für sich oder andere annehmen oder sich

versprechen lassen.

2 Ausgenommen sind Spenden zugunsten von kirchlichen Institu-

tionen im In- und Ausland sowie Höflichkeitsgeschenke von geringem

Wert.

3 Besteht Zweifel, ob eine Spende zugunsten von kirchlichen Institu-

tionen oder ein geringfügiges Höflichkeitsgeschenk die Unabhängig-

keit von Angestellten beeinträchtigen könnte, entscheidet die personal-

verantwortliche Stelle der Anstellungsbehörde über die Zulässigkeit der

Annahme.

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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

182.41

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