Art. 40a : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 40a
10 1 Das Seelsorgegeheimnis umfasst die Verschwiegenheits-
pflicht bei Geheimnissen, die Seelsorgerinnen und Seelsorgern und ih-
ren Hilfspersonen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind. Eine
Offenlegung ist nur bei ausdrücklicher Entbindung gestattet.
2 Eine Entbindung vom Seelsorgegeheimnis ist nur mit Bewilligung
der anvertrauenden Person oder eines vom Synodalrat und vom Gene-
ralvikar bezeichneten Gremiums möglich.
3 Das Gremium entbindet die Seelsorgerin oder den Seelsorger auf
deren oder dessen Gesuch hin vom Seelsorgegeheimnis, wenn ein über-
wiegendes Interesse an der Offenlegung besteht. Ein überwiegendes
Interesse an der Offenlegung besteht insbesondere, wenn die ernsthafte
Gefahr besteht, dass die anvertrauende Person sich selbst oder Dritte
gefährdet oder eine Straftat begeht, mit der sie jemanden körperlich,
seelisch oder materiell schwer schädigt.