Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.41 CH-ZH

Art. 40a : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40a

10 1 Das Seelsorgegeheimnis umfasst die Verschwiegenheits-

pflicht bei Geheimnissen, die Seelsorgerinnen und Seelsorgern und ih-

ren Hilfspersonen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind. Eine

Offenlegung ist nur bei ausdrücklicher Entbindung gestattet.

2 Eine Entbindung vom Seelsorgegeheimnis ist nur mit Bewilligung

der anvertrauenden Person oder eines vom Synodalrat und vom Gene-

ralvikar bezeichneten Gremiums möglich.

3 Das Gremium entbindet die Seelsorgerin oder den Seelsorger auf

deren oder dessen Gesuch hin vom Seelsorgegeheimnis, wenn ein über-

wiegendes Interesse an der Offenlegung besteht. Ein überwiegendes

Interesse an der Offenlegung besteht insbesondere, wenn die ernsthafte

Gefahr besteht, dass die anvertrauende Person sich selbst oder Dritte

gefährdet oder eine Straftat begeht, mit der sie jemanden körperlich,

seelisch oder materiell schwer schädigt.

← Art. 40 Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich Art. 40b →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →