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Art. 40 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 40

1 Die Angestellten haben in allen Angelegenheiten sowohl

der Pfarrei als auch der Kirchgemeinde oder der Institution, in deren

Dienst sie stehen, die gebotene Verschwiegenheit zu beachten. Die im

Interesse der Zusammenarbeit notwendigen gegenseitigen Informa-

tionen sind innerhalb des Arbeitsteams und allenfalls gegenüber Vor-

gesetzten und umgekehrt gestattet.

2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhält-

nisses bestehen.

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