182.41
CH-ZH
Art. 40 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 40
1 Die Angestellten haben in allen Angelegenheiten sowohl
der Pfarrei als auch der Kirchgemeinde oder der Institution, in deren
Dienst sie stehen, die gebotene Verschwiegenheit zu beachten. Die im
Interesse der Zusammenarbeit notwendigen gegenseitigen Informa-
tionen sind innerhalb des Arbeitsteams und allenfalls gegenüber Vor-
gesetzten und umgekehrt gestattet.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses bestehen.