182.41
CH-ZH
Art. 4 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 4
1 Anstellungsinstanzen sind der Synodalrat bzw. die Kirchen-
pflegen. Bei Institutionen und Zweckverbänden erfolgt die Anstellung
durch die zuständige Trägerschaft nach deren Reglementen.
2 Der Synodalrat kann ihre Anstellungsbefugnisse der General-
sekretärin bzw. dem Generalsekretär oder den Kommissionen der
Dienststellen übertragen.
3 Priester und Diakone sowie Angestellte im Verkündigungsdienst
werden im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Instanz
angestellt.