Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.41 CH-ZH

Art. 4 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

1 Anstellungsinstanzen sind der Synodalrat bzw. die Kirchen-

pflegen. Bei Institutionen und Zweckverbänden erfolgt die Anstellung

durch die zuständige Trägerschaft nach deren Reglementen.

2 Der Synodalrat kann ihre Anstellungsbefugnisse der General-

sekretärin bzw. dem Generalsekretär oder den Kommissionen der

Dienststellen übertragen.

3 Priester und Diakone sowie Angestellte im Verkündigungsdienst

werden im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Instanz

angestellt.

← Art. 3 Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →