182.41
CH-ZH
Art. 38 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 38
1 Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, Arbeitszeugnis
das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über
ihre Leistung und ihr Verhalten Auskunft gibt.
2 Auf besonderes Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis
auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu
beschränken.
1. 1. 24-123
9
182.41
Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
3.2 Pflichten
Grundsatz
Verschwiegen-
heitspflicht
Seelsorge-
geheimis
Geschenk-
annahmeverbot