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182.41 CH-ZH

Art. 38 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 38

1 Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, Arbeitszeugnis

das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über

ihre Leistung und ihr Verhalten Auskunft gibt.

2 Auf besonderes Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis

auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu

beschränken.

1. 1. 24-123

9

182.41

Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

3.2 Pflichten

Grundsatz

Verschwiegen-

heitspflicht

Seelsorge-

geheimis

Geschenk-

annahmeverbot

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