Art. 35 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 35
1 Nach 10-, 20-, 25-, 30- und 40-jähriger Tätigkeit im Dienste Dienstalters-
von Körperschaft, Kirchgemeinden oder kirchlichen Institutionen im geschenk
Kanton Zürich erhalten die Angestellten ein Dienstaltersgeschenk.
2 Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe
des Dienstaltersgeschenkes nach dem durchschnittlichen Beschäiti-
gungsgrad der letzten zehn bzw. fünf Jahre.
3 War die oder der Angestellte mehr als zwei Drittel der Bemes-
sungsperiode (die letzten zehn bzw. fünf Jahre) bei einer anderen
Arbeitgeberin gemäss Abs. 1 angestellt, wird der zur Ausrichtung des
Dienstaltersgeschenkes verpflichteten Anstellungsbehörde dieser Pro-
Rata-Anteil aus der Zentralkasse vergütet.
4 Der Synodalrat regelt die Höhe und die Art des Bezugs.