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Art. 35 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 35

1 Nach 10-, 20-, 25-, 30- und 40-jähriger Tätigkeit im Dienste Dienstalters-

von Körperschaft, Kirchgemeinden oder kirchlichen Institutionen im geschenk

Kanton Zürich erhalten die Angestellten ein Dienstaltersgeschenk.

2 Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe

des Dienstaltersgeschenkes nach dem durchschnittlichen Beschäiti-

gungsgrad der letzten zehn bzw. fünf Jahre.

3 War die oder der Angestellte mehr als zwei Drittel der Bemes-

sungsperiode (die letzten zehn bzw. fünf Jahre) bei einer anderen

Arbeitgeberin gemäss Abs. 1 angestellt, wird der zur Ausrichtung des

Dienstaltersgeschenkes verpflichteten Anstellungsbehörde dieser Pro-

Rata-Anteil aus der Zentralkasse vergütet.

4 Der Synodalrat regelt die Höhe und die Art des Bezugs.

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