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Art. 34 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 34

1 Angestellte haben Anspruch auf eine Familienzulage pro Familienzulage

Kind, sofern sie nach den Bestimmungen über die Kinderzulagen zum

Bezug von Kinderzulagen bei der Arbeitgeberin berechtigt sind.

2 Die Höhe der Familienzulage beträgt bei einer Vollzeitstelle

Fr. 150 pro Kind. Bei Teilzeitangestellten reduziert sich die Höhe der

Familienzulage anteilmässig.

3 Bezüglich der Dauer der Ausrichtung der Familienzulage, deren

Ausrichtung an Kinder im Ausland sowie weiterer Einzelfragen sind

die jeweils gültigen Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die

Kinderzulagen und die dazugehörenden Vollziehungsverordnungen

sinngemäss anwendbar.

4 Familienzulagen gelten nicht als Kinderzulagen im Sinne des kan-

tonalen Gesetzes über Kinderzulagen.

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