182.41
CH-ZH
Art. 34 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 34
1 Angestellte haben Anspruch auf eine Familienzulage pro Familienzulage
Kind, sofern sie nach den Bestimmungen über die Kinderzulagen zum
Bezug von Kinderzulagen bei der Arbeitgeberin berechtigt sind.
2 Die Höhe der Familienzulage beträgt bei einer Vollzeitstelle
Fr. 150 pro Kind. Bei Teilzeitangestellten reduziert sich die Höhe der
Familienzulage anteilmässig.
3 Bezüglich der Dauer der Ausrichtung der Familienzulage, deren
Ausrichtung an Kinder im Ausland sowie weiterer Einzelfragen sind
die jeweils gültigen Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die
Kinderzulagen und die dazugehörenden Vollziehungsverordnungen
sinngemäss anwendbar.
4 Familienzulagen gelten nicht als Kinderzulagen im Sinne des kan-
tonalen Gesetzes über Kinderzulagen.