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182.41 CH-ZH

Art. 33 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 33

Sämtlichen Angestellten einschliesslich Teilzeitbeschäftigten

werden Kinderzulagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen des

kantonalen Gesetzes und den dazugehörenden Vollziehungsverord-

nungen ausgerichtet.

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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41

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