182.41
CH-ZH
Art. 33 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 33
Sämtlichen Angestellten einschliesslich Teilzeitbeschäftigten
werden Kinderzulagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen des
kantonalen Gesetzes und den dazugehörenden Vollziehungsverord-
nungen ausgerichtet.
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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41