182.41
CH-ZH
Art. 32 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 32
1 Der Teuerungsausgleich wird in der Regel gewährt. Die
Synode beschliesst auf Antrag des Synodalrates Mitte Jahr über dessen
Höhe für das folgende Jahr. Die Arbeitgeberin informiert die Mit-
arbeitenden über den Entscheid der Synode.
2 Der Teuerungsausgleich wird in den Grundlohn eingebaut und
versichert.