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Art. 32 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 32

1 Der Teuerungsausgleich wird in der Regel gewährt. Die

Synode beschliesst auf Antrag des Synodalrates Mitte Jahr über dessen

Höhe für das folgende Jahr. Die Arbeitgeberin informiert die Mit-

arbeitenden über den Entscheid der Synode.

2 Der Teuerungsausgleich wird in den Grundlohn eingebaut und

versichert.

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