182.41
CH-ZH
Art. 30 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 30
1 Die Höhe des Lohnes und sämtlicher Zulagen richtet sich
nach dem Grad der Beschäftigung.
2 Die Anstellungsinstanz kann Stundenlöhne festlegen, in denen
Entschädigungen für Urlaub, Ferien oder Freitage und Ruhetage ein-
gerechnet sind und separat ausgewiesen werden.