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Art. 30 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 30

1 Die Höhe des Lohnes und sämtlicher Zulagen richtet sich

nach dem Grad der Beschäftigung.

2 Die Anstellungsinstanz kann Stundenlöhne festlegen, in denen

Entschädigungen für Urlaub, Ferien oder Freitage und Ruhetage ein-

gerechnet sind und separat ausgewiesen werden.

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