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Art. 3 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 3

14 1 Der Synodalrat kann für einzelne Personalgruppen berufs-

bezogene Bestimmungen erlassen.

2 In den berufsbezogenen Bestimmungen dürfen unter Berücksichti-

gung von Abs. 3 für folgende Personalgruppen abweichende Regelungen

getroffen werden: Priester und Diakone, Pastoralassistentinnen und Pas-

toralassistenten, Religionspädagoginnen und Religionspädagogen (Ju-

gendseelsorgerinnen und Jugendseelsorger), Katechetinnen und Kate-

cheten, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.

3 Die abweichenden Regelungen beschränken sich auf folgende Sach-

gebiete: Anstellung oder Wahl, Aufsicht, Lohn, Arbeitszeit.

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