182.41
CH-ZH
Art. 3 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 3
14 1 Der Synodalrat kann für einzelne Personalgruppen berufs-
bezogene Bestimmungen erlassen.
2 In den berufsbezogenen Bestimmungen dürfen unter Berücksichti-
gung von Abs. 3 für folgende Personalgruppen abweichende Regelungen
getroffen werden: Priester und Diakone, Pastoralassistentinnen und Pas-
toralassistenten, Religionspädagoginnen und Religionspädagogen (Ju-
gendseelsorgerinnen und Jugendseelsorger), Katechetinnen und Kate-
cheten, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
3 Die abweichenden Regelungen beschränken sich auf folgende Sach-
gebiete: Anstellung oder Wahl, Aufsicht, Lohn, Arbeitszeit.