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Art. 29 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 29

1 Stufenanstieg und Beförderung erfolgen gestützt auf eine

systematische Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung.

2 Der Synodalrat regelt die Einzelheiten.

3 Die Arbeitgeberin kann aufgrund der allgemeinen Finanzlage

Stufenanstiege und Beförderungen aussetzen.

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