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Art. 28 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 28

1 Der Synodalrat, die Kirchenpflegen und die zuständigen

Organe der Institutionen und Zweckverbände legen für ihren Bereich

die Stellenpläne fest und reihen die Stellen gemäss § 27 ein.

2 Die Stellenpläne sind periodisch zu überprüfen.

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