182.41
CH-ZH
Art. 28 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 28
1 Der Synodalrat, die Kirchenpflegen und die zuständigen
Organe der Institutionen und Zweckverbände legen für ihren Bereich
die Stellenpläne fest und reihen die Stellen gemäss § 27 ein.
2 Die Stellenpläne sind periodisch zu überprüfen.