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Art. 27 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 27

Der Synodalrat umschreibt, soweit erforderlich, die Richt-

positionen und die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle. Er

reiht jede Stelle gemäss Einreihungsplan und Richtpositionen entspre-

chend ihren Anforderungen und Belastungen in nur eine Lohnklasse

ein.

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