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Art. 26 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 26

1 Die Synode legt die Minimal- und Maximalbeträge der Beträge der

Lohnklassen 1–25 gemäss Anhang fest.

2 Der Synodalrat berechnet die Beträge der einzelnen Lohnstufen

wie folgt

1. Für jede Besoldungsklasse bestehen ein Minimum, ein erstes und

ein zweites Maximum. Das erste Maximum beträgt 128% des Mini-

mums, das zweite 146%.

Lohnklassen

1. 1. 24-123

7

Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

2. In jeder Klasse bestehen 16 Erfahrungsstufen von je 1,75% des

Minimums bis zum ersten Maximum und 12 Leistungsstufen von je

1,5% des Minimums bis zum zweiten Maximum.

3. Dem Minimum der Besoldungsklassen sind zwei Anlaufstufen von

je 1,75% des Minimums vorangestellt.

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