182.41
CH-ZH
Art. 26 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 26
1 Die Synode legt die Minimal- und Maximalbeträge der Beträge der
Lohnklassen 1–25 gemäss Anhang fest.
2 Der Synodalrat berechnet die Beträge der einzelnen Lohnstufen
wie folgt
1. Für jede Besoldungsklasse bestehen ein Minimum, ein erstes und
ein zweites Maximum. Das erste Maximum beträgt 128% des Mini-
mums, das zweite 146%.
Lohnklassen
1. 1. 24-123
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Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
2. In jeder Klasse bestehen 16 Erfahrungsstufen von je 1,75% des
Minimums bis zum ersten Maximum und 12 Leistungsstufen von je
1,5% des Minimums bis zum zweiten Maximum.
3. Dem Minimum der Besoldungsklassen sind zwei Anlaufstufen von
je 1,75% des Minimums vorangestellt.