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Art. 23 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 23

1 Die Arbeitgeberin achtet die Persönlichkeit der Angestell- Schutz der

ten und schützt sie. Sie nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rück- Persönlichkeit

sicht.

2 Sie trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher

Integrität ihrer Angestellten erforderlichen Massnahmen.

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