182.41
CH-ZH
Art. 23 : Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 23
1 Die Arbeitgeberin achtet die Persönlichkeit der Angestell- Schutz der
ten und schützt sie. Sie nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rück- Persönlichkeit
sicht.
2 Sie trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher
Integrität ihrer Angestellten erforderlichen Massnahmen.